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§ 17 EStG,§ 29 UmwStG

Steuerpflichtige, natürliche Person zeichnet im Jahr 2005 eine Beteiligung als Kommanditistin in Höhe von 20.000 € an einer GmbH & Co. KG. Die Anschaffungskosten betrugen inkl. Agio, Notarkosten etc. 21.086,09 €. Zum 01.01.2008 wurde die KG im Wege der Verschmelzung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Dabei wurden der Steuerpflichtigen insgesamt 4.942 Stückaktien zugewiesen, die mit einem Einbringungswert nach § 20 Abs. 3 UmwStG in Höhe von 1.595,21 € „eingebracht“ wurden. Im Jahr 2015 veräußerte die Steuerpflichtige das gesamte Aktienpaket zum Veräußerungspreis in Höhe von 8.648,50 € zurück an die AG. Diese Veräußerung nahm das Finanzamt zum Anlass, für das Jahr der Veräußerung (2015) den bereits rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AO zu ändern und einen bisher nicht erklärten Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 7.053,29 € nach dem Teileinkünfteverfahren mit 4.232 € zu versteuern. Nach diesseitiger Auffassung sind jedoch für die Ermittlung des Gewinns/Verlusts nach § 17 EStG dem Veräußerungspreis in Höhe von 8.648,50 € die historischen Anschaffungskosten in Höhe von 21.086,09 € gegenüberzustellen, da ansonsten der vom BFH stets herausgehobene Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht beachtet würde. Durch die Einführung des Absatzes 6 in § 17 EStG sollten bisher nicht erfasste Gewinne aus Anteilsveräußerungen in Umwandlungsfällen zur Steuerpflicht herangezogen werden. Nach diesseitigem Verständnis gilt das, auch wenn es nicht explizit im Gesetzestext steht, auch für entstandene Verluste aus Einbringungsfällen. Die Steuerpflichtige hat mit der Veräußerung der Beteiligung einen tatsächlichen Verlust in Höhe von 12.437,59 € erlitten (Anschaffungskosten 2005: 21.086,09 €, Veräußerungserlös im Jahr 2015: 8.648,50 €). Die im Rahmen der Umwandlung angesetzten „Buchwerte“ zur Vermeidung eines Einbringungsgewinns können m. E. nicht dazu führen, dass die tatsächlich angefallenen historischen Anschaffungskosten untergehen. Meine Frage: Sind für die Gewinnermittlung nach § 17 EStG die dort im Absatz 2a definierten (historischen) Anschaffungskosten zu berücksichtigen oder gilt die Fiktion des § 20 Abs. 3 UmwStG, wonach per Fiktion die tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden? Besteht hier etwa eine gesetzliche Regelungslücke?
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