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Gewinnermittlung,Eröffnungsbilanz

Für unseren Mandanten haben wir die EÜR 2021 und 2022 letzte Woche erstellt (noch nicht bei der Behörde eingereicht). Es stellt sich für uns die Frage im Nachgang, ob für den Mandanten „rückwirkend“ freiwillig ab 2022 eine Bilanz erstellt werden kann? Dies wäre für den Mandanten von Vorteil. In der Literatur habe ich gelesen, dass diese freiwillige Bilanzierung mit Abgabe der Schlussbilanz zum 31.12.2022 möglich ist. Ist diese Auffassung korrekt? Oder muss (ist dies rechtlich überhaupt jetzt noch möglich?) zunächst eine Eröffnungsbilanz zum 01.01.2022 erstellt werden? Die Buchhaltung ist bereits als OPOS-Buchhaltung eingerichtet, eine Abgrenzung wäre einfach, Rückstellungen wären allenfalls für die Verpflichtung zur Aufbewahrung einzubuchen.
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