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Bilanzierung,Verbindlichkeit

Eine Mandantin (GmbH) hat Eingangsrechnungen in Höhe von 1 Mio. € bestritten, da die Eingangsrechnungen ihrer Ansicht nach an die falsche GmbH gestellt wurden. Es gibt eine 100%ige Tochter der GmbH, an die die Rechnungen gemäß der Mutter gestellt werden hätten müssen. Nun wurde vor Gericht in erster Instanz verloren und die Mutter wurde auf die Zahlung verurteilt. Es wurde nun Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Fraglich ist nun, ob die ursprünglichen Rechnungen, die bestritten wurden, im Jahr der Rechnungstellung zu bilanzieren sind.
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