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§ 15 EStG,Anteile an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beabsichtigt der Prüfer, die Anteile an einer Beteiligungsgesellschaft (A-GmbH) als Sonder-BV bei einer Besitzpersonengesellschaft (B-KG) einzuordnen. Die A GmbH hat im Rahmen eines Unternehmenskaufs 25,1 % der Geschäftsanteile an der Z-GmbH und 25,1 % der Kommanditanteile an der B-KG erworben. Die B-KG vermietet Produktionsflächen an die Z-GmbH. Der Prüfer beabsichtigt nun, die Anteile der Käuferin A GmbH (bisher Privatvermögen der Gesellschafter der A-GmbH) als Sonder-BV bei der B-KG zur erfassen. Hierfür sehen wir keine Veranlassung. Die A-GmbH kann in der Gesellschafterversammlung keine Entscheidungen treffen. Lediglich für satzungsändernde Beschlüsse und einen kleinen Katalog von wesentlichen Entscheidungen kann die A-GmbH in der Gesellschafterversammlung der B-KG ein Veto einlegen. Wir freuen uns über Argumente.
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