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Betriebsaufspaltung,Physio

Die Gesellschafter A, B und C (Anteil jeweils 1/3) betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Physio-GbR am Standort A mit jährlichen Überschüssen von knapp 360 TEUR nach § 18 EStG. Sie entscheiden sich zur Übernahme eines Fitnessstudios am Standort B und gründen dafür die B-GmbH GmbH (Anteil am Stammkapital jeweils 1/3). Im Obergeschoss des Fitnessstudios befinden sich leere Räume, die die B-GmbH an die Physio-GbR mit Umsatzsteuer vermietet. Zusätzlich stellt die B-GmbH der Physio-GbR Sachkosten in Rechnung, da Patienten der Physio-GbR auch Geräte des Fitnessstudios zeitweise nutzen. Die Hauptumsätze erzielt die Physio-GbR am Standort A. Schwerpunkt der B-GmbH ist der Betrieb eines Fitnessstudios am Standort B. Eine personelle Verflechtung ist m.E. gegeben; jedoch stellt sich im vorliegenden Fall die Frage nach einer sachlichen Verflechtung. Handelt es sich hierbei um wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn die B-GmbH leere Räume und zeitweise Fitnessgeräte zur Nutzung an die Physio-GbR überlässt? Welche steuerlichen Konsequenzen entstehen, wenn die Betriebsaufspaltung zu bejahen ist? Kann es hierüber hinaus auch zu Organschaften (Umsatzsteuer) führen? Welche der Gesellschaften ist die sogenannte Besitzgesellschaft?
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