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§ 6 EStG,Bilanzierung und Bewertung von Forderungen,Dauernde Wertminderung

Ein Mandant betreibt seinen Geschäftsbetrieb in Form einer GmbH & Co. KG. Aus langjähriger Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt besteht gegen dessen GmbH eine Forderung. Diese Forderung ist in Vergessenheit geraten und damit zum 01.01.2022 verjährt. Ende 2022 ist der Inhaber der GmbH (der Rechtsanwalt) gestorben, und sein Sohn wurde Gesellschafter. Dem Sohn ist diese Verbindlichkeit der GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG aufgefallen und er hat nun kein Interesse daran, die Forderung zu begleichen. Der Mandant müsste daher nun die Forderung in seiner Gesellschaft erfolgswirksam ausbuchen. Aus vergleichbaren Fällen bei GmbHs ist mir bekannt, dass das Finanzamt den Forderungsverlust über den Ansatz einer vGA (soweit ein Näheverhältnis etc. vorliegt) korrigiert, wenn eine Forderung versehentlich vergessen wird und verjährt. Nun stellt sich die erste Frage, ob das Einkommensteuerrecht eine vergleichbare Regelung enthält, die zu einer steuerrechtlichen Korrektur des Forderungsverlusts führt, oder ob hier tatsächlich der Aufwand in der GmbH & Co. KG bestehen bleibt. Die zweite Frage betrifft den beinahe identischen Sachverhalt. Hier hat die GmbH & Co. KG die Forderung gegen einen Nachlass, über den die Nachlassinsolvenz eröffnet wurde. Eine Quote ist nicht zu erwarten. Aus meiner Sicht sollte jedenfalls hier die erfolgswirksame Ausbuchung möglich sein. Oder gibt es hier ggf. ebenfalls eine einkommensteuerliche Korrektur?
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