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Bauträger,Betriebsstätte

Nach § 28 GewStG ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gemeinden aufzuteilen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten wurden. Zerlegungsmaßstab sind nach § 29 GewStG die Arbeitslöhne, die auf die einzelnen Betriebsstätten entfallen. Der klassische Bauträger kauft ein Grundstück, um es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu bebauen und das so entstandene Wohnungs- und/oder Teileigentum an einzelne Erwerber zu veräußern. Regelmäßig wird das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt und in das Grundbuch für Wohnungs- und/oder Teileigentum eingetragen. Auch wenn der Erwerber schon mittels Auflassungsvormerkung einen Anspruch auf Erwerb dieses Wohnungseigentums hat, vor der Fertigstellung ist der Bauträger noch Eigentümer und hat die Verfügungsgewalt über die einzelnen Einheiten der Großbaustelle. Man kann zu der Auffassung gelangen, diese Großbaustelle sei eine Betriebsstätte im gewerbesteuerlichen Sinne. Aber der klassische Bauträger ist „Schreibtischtäter“. Er bzw. seine Angestellten besuchen die Großbaustelle „nur“ zu Überwachungszwecken. Ansonsten werden die Löhne des Bauträgers für die Arbeiten „im Büro“ bezahlt, also für die Bauplanung, die Suche nach Handwerkern und deren Auswahl, die Erstellung von Ausschreibungen, die Auftragsvergabe, die Rechnungsprüfung, den Vertrieb etc. Vom Lohnaufwand des Bauträgers entfällt kaum etwas auf die Großbaustelle. Deswegen stellen sich mir zwei Fragen. Erstens: Wird die Großbaustelle des Bauträgers als eine Betriebsstätte im gewerbesteuerlichen Sinne gesehen? Oder liegt sogar für jede Einheit der Großbaustelle eine Betriebsstätte vor? Falls eine (oder mehrere) Betriebsstätte(n) angenommen wird (werden), entfallen nur die Löhne für die Bauüberwachung auf diese (Bau-)Betriebsstätte oder auch anteilige Leistungen, die in der Verwaltung erbracht werden?
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