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Betriebsvermögen,Beteiligungen,Sonderbetriebsvermögen

Die natürliche Person M besitzt eine Unternehmensgruppe, welche sich auf den Handel mit Waren spezialisiert hat. Die Unternehmensgruppe besteht aus zwei Strängen: – Strang 1: M ist als Kommanditist zu 100 % an der Holding-KG beteiligt, welche als Organträgerin mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft (T-GmbH) einen ertragsteuerliche Organschaft bildet. Die T-GmbH hat keinen operative Geschäftsbetrieb und ist wiederum zu 100 % an der operativen B-KG beteiligt. – Strang 2: M ist als Gesellschafter zu 100 % an der Holding-GmbH beteiligt, welche wiederum zu 100 % an der operativen P-GmbH beteiligt ist. Sowohl die B-KG als auch die P-GmbH sind im Bereich Warenhandel und hier insbesondere im B2C-Geschäft aktiv. Der Wareneinkauf aus China wird zentral durch die B-KG durchgeführt, was auch die von der P-GmbH vertriebenen Produkte einschließt. Frage: Sind die Anteile an der Holding-GmbH für den M als Sonderbetriebsvermögen bei der Holding-KG zu qualifizieren?
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