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Nutzungsüberlassungen an Gesellschafter durch eine Gesamthand,Gewerbliche geprägte KG,§-6b-Rücklage bei Mitunternehmerschaften

A ist alleiniger Kommanditist der X-GmbH & Co. KG (nachfolgend: X-KG). Er ist zudem alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH, welche die Komplementärgesellschaft der X-KG ist. Bei der X-KG handelt es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. A hat im Jahr 2020 eine gewerbliche Immobilie verkauft, die dem Sonderbetriebsvermögen der X-KG zugeordnet war. In Höhe der aufzudeckenden stillen Reserven wurde eine §-6b-Rücklage im Sonderbetriebsvermögen des A gebildet. Die X-KG ist mittlerweile ohne eigene gewerbliche Aktivität. Sie soll zukünftig als Vermögensverwaltungsgesellschaft eingesetzt werden. A und seine Ehefrau sind jeweils hälftige Eigentümer einer privatgenutzten Immobilie in O. Die X-KG beabsichtigt, die privatgenutzte Immobilie zu erwerben und den Eheleuten unentgeltlich (alternativ: entgeltlich) zur Nutzung zu überlassen. Die X-KG wird als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Fragen: Führt die privatgenutzte Immobilie nach dem Erwerb durch die X-KG zu steuerlichem Betriebsvermögen der X-KG? Hätte die entgeltliche Vermietung der Immobilie an A und dessen Ehefrau Auswirkungen auf die steuerliche Qualifikation als Betriebsvermögen bei der X-KG? Kann die im Sonderbetriebsvermögen des A vorhandene §-6b-Rücklage auf die in der Gesamthand der X-KG erworbene Immobilie übertragen werden?
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