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Gebäude,Entnahme,Abbruchkosten

Unternehmer U betreibt eine Schreinerei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Zum Betriebsvermögen der Schreinerei gehört ein Grundstück, auf dem sich eine kleine Lagerhalle in einfacher Bauweise befindet. In der Lagerhalle wurde Holz gelagert. Im Jahr 2020 hatte U das Grundstück in das Privatvermögen überführt und darauf ein Einfamilienhaus zur Selbstnutzung errichtet. Die Lagerhalle wurde abgerissen. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen wurde mit dem Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bewertet, wobei die Abrisskosten für die Lagerhalle wertmindernd berücksichtigt wurden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass die Abrisskosten der Lagerhalle nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, sondern durch den Neubau des Einfamilienhauses nach Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen veranlasst sind. Hat das Finanzamt recht?
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