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Erbauseinandersetzung,Ertragsnießbrauch,Privatentnahme

Sachverhalt: Durch Erbfall geht Vermögen auf eine Erbengemeinschaft über. Die Erbengemeinschaft besteht aus dem überlebenden Ehegatten sowie drei Kindern. An Vermögen gehen ein gewerbliches Einzelunternehmen sowie eine 100%ige GmbH-Beteiligung über. Die Erben möchten sich in der Form auseinandersetzen, dass der überlebende Ehegatte und zwei Kinder in das Einzelunternehmen einsteigen und dies als GbR/OHG (Beteiligung je 1/3) weiterführen, das dritte Kind soll die 100%-ige GmbH-Beteiligung erhalten/übernehmen. Die GmbH-Beteiligung ist nicht Bestandteil des Betriebsvermögens im Einzelunternehmen, sondern befindet sich im Privatvermögen. Die Ehegatten hatten zu Lebzeiten einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem geregelt wurde, dass, sofern es neben dem überlebenden Ehegatten weitere Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden gibt, dem überlebenden Ehegatten „der Nießbrauch an den Erbteilen seiner Miterben“ eingeräumt wird. Den Miterben am Einzelunternehmen wird ergänzend zu der vorstehenden Regelung ein Anteil an den Erträgen des Einzelunternehmens/ des Betriebsvermögens (zukünftig GbR/OHG) eingeräumt, in Höhe der jährlichen Abschreibung auf das Anlagevermögen. Rechtsfragen zur Einkommensteuer: Verbleibt das Vermögen des bisherigen Einzelunternehmens trotz der Anordnung des Vermächtnisnießbrauchs (= Zuwendungsnießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten) dennoch – insgesamt - im Betriebsvermögen der neu entstandenen GbR/OHG? Oder ergibt sich aus dem „Nießbrauch an den Erbteilen der Miterben“, dass das anteilige Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, soweit es auf die Erbteile der Kinder entfällt, zwangsweise aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und dem Privatvermögen der Kinder zuzurechnen ist? Sollte das anteilige Vermögen, das auf die Erbteile der Kinder entfällt, aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und nachfolgend dem Privatvermögen zuzuordnen sein, wird die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen dann bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers beendet? Mit der Folge, dass die Besteuerung eventueller stiller Reserven in der Person des Erblassers erfolgt? Und der weiteren Folge, dass das anteilige Betriebsvermögen, das zum Todeszeitpunkt auf die Erbteile aller drei Kinder entfällt (= ¾ des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens), zu entnehmen wäre?
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