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Handelsrechtliche Bewertung eines Kommanditanteils,Steuerliches Kapitalkonto,Abschreibung von Beteiligungen

Es liegt folgender Sachverhalt vor: Eine GmbH & Co. KG, welche in der Handelsbilanz und Steuerbilanz eine Beteiligung mit 1 Mio. € bilanziert hat. Es besteht das Kommanditkapital und zusätzlich eine Kapitalrücklage von 1 Mio. €. Handelsrechtlich (hier anteilig für den zu beurteilenden Gesellschafter) besteht ein Kapitalkonto von 550.000 € und steuerrechtlich von 500.000 €. Nun soll die Beteiligung handelsrechtlich abgeschrieben werden. Das würde für den Gesellschafter eine Belastung von 600.000 € bedeuten. Diese soll handelsrechtlich durch die Entnahme aus der bestehenden Kapitalrücklage von 50 T€ kompensiert werden. Die Abschreibung der Beteiligung ist nur handelsrechtlich aufgrund des Niederstwertprinzip möglich, steuerlich würde die Abschreibung hinzugerechnet werden, so dass hier ein verteilender Gewinn von 0 € übrig bliebe. Somit würden m.E. die Kapitalkonten nach HR 0 € betragen und nach Steuerrecht (bei einem Gewinn von 0 €) weiterhin 500.000 €. Wenn der Gesellschafter nun im nächsten Wirtschaftsjahr seinen KG-Anteil verkauft: Wäre der Gewinn zu ermitteln mit Veräußerungserlös abzgl. stl. Kapitalkonto? Die große Diskrepanz zwischen HR/SR ist dann unbeachtlich (solange kein Thema nach § 15a EStG). Ist die Sichtweise korrekt oder übersehe ich hier etwas – die Rücklagenentnahme wirkt sich nur handelsrechtlich aus und nicht steuerlich, da steuerrechtlich ein Gewinn entsteht?
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