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Arbeitszimmer,Betriebsausgaben,Vorfälligkeitsentschädigung

Ein Mandant (Einzelunternehmer/Bilanzierer) hat ein Einfamilienhaus (EFH) gebaut, im Dezember 2022 wurde der Neubau fertig gestellt und bezogen. In diesem EFH wurde ein Raum als Arbeitszimmer eingerichtet. Das Arbeitszimmer wird anteilig im Maßstab prozentual zur Flächenberechnung dem (notwendigen) Betriebsvermögen zugeordnet. Die Bilanzierung des Arbeitszimmers erfolgt mit der Bilanz zum 31.12.2022. Im Jahr 2021 wurde ein Darlehen (Darlehen A) zur Finanzierung aufgenommen. Ebenfalls im Jahr 2021 wurden ein weiteres Darlehen (Darlehen B) aufgenommen. Dieses Darlehen wurde privat finanziert. Darlehen B wurde verwendet, um Darlehen A abzulösen. Durch diese Ablösung sind bei Darlehen A zusätzliche Kosten (Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmegebühr) entstanden. Dazu folgende Frage: Sind die entstandenen zusätzlichen Ausgaben aus Darlehen A anteilig als Kosten für das Arbeitszimmer im Jahr 2021 als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar?
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