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§ 16 Abs. 4 EStG,Verbrauch des Anspruchs auf den Freibetrag

Folgender Fall liegt meiner Frage zugrunde: Ein Mandant hat im Jahr 2022 die Betriebsaufgabe seines Unternehmens erklärt. Im Rahmnen der Veranlagung für das Jahr 2022 wurde der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 ESTG beantragt, da die Voraussetzungen entsprechend vorlagen. Mit Steuerbescheid hat das Finanzamt die Beantragung des Freibetrages nicht gewährt, da unsere Mandant laut Aussage des FA im Jahr 2008 bereits schon einmal diesen Freibetrag erhalten hat. Dieser Sachverhalt war uns nicht bekannt. Zum damaligen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG aber unzweifelhaft nicht vor. Meine Frage ist, ob trotz "fehlerhafter" Gewährung im Jahr 2008 dieser Freibetrag noch einmal gewährt werden kann, da damals die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ob § 16 Abs. 4 S. 2 ESTG ("nur einmal im Leben") die erneute Gewährung grundsätzlich ausschließt. Sollte eine erneute Gewährung möglich sein, kann das Finanzamt den Fall für das Jahr 2008 noch irgendwie aufrollen, obwohl der Bescheid bereits seit mehrer Jahren bestandskräftig ist?
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