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§ 6b EStG,Reinvestitionsfrist

A veräußerte im Jahr 2019 gemeinsam mit seinen Mitgesellschafern einer GmbH & Co. KG ein seit 60 Jahren im Besitz befindliches Grundstück. Dadurch durch die Betriebsaufgabe "eingeleitet". Im Jahr 2020 entnahmen die Gesellschafter ein weiteres Grundstück aus dem Betriebsvermögen, wodurch die Betriebaufgabe vollendet wurde. In Höhe seiner Anteile am Veräußerungsgewinn bildete A Rücklagen nach § 6b EStG. Frage: Beziehen sich die in § 6b EStG geregelten Re-Investitionsfristen auf jede einzelne Rücklage, oder werden die Rücklagen kummuliert betrachtet. Beispiel: Ist die für das Jahr 2019 gebildete Rücklage ist mit Wirkung zum 31.12.2023 aufzulösen, es sei denn, eine Investition soll in ein neu herzustellendes Gebäude erfolgen, oder erst mit Wirkung zum 31.12.2024 in Zusammenhang mit der im Jahr 2020 gebildeten Rücklage?
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