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Betriebsaufspaltung,Einstellung gewerbliche Tätigkeit GmbH

Liebes Team, es liegt eine klassische Betriebsaufspaltung im Sinne sachlicher und personeller Verflechtung vor (Überlassung Grundstück durch A und A-GmbH mit 100% Beteiligung A). Nun ist A in die Jahre gekommen und möchte die gewerbliche Tätigkeit der A-GmbH einstellen. Da die Gewinnvorträge hoch, die Festgeldkonten gut gefüllt sind und auch aus diversen sonstigen Gründen, möchte A die GmbH und das EU noch nicht liquidieren, aufgeben, auflösen. A möchte noch ein paar Jahre zB über Lohn / Gewinnausschüttungen Gelder aus der GmbH beziehen. Es gilt ja der Grundsatz, dass es zu einer Betriebsaufgabe führt, wenn die Betriebsgesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit einstellt. In der GmbH gibt es aktuell TEUR 700 Festgeld und TEUR 30 Wertpapiere. Frage: gilt das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung weiterhin, wenn die GmbH ab dem Jahr 2024 eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt? Das vorliegende Konstrukt könnte dann steuerlich nahtlos weiter existieren. Vermutlich ist ja auch die Verwaltung von Festgeldern (ggf Neuanlage, Umschichtung in Wertpapiere etc) eine ausreichende vermögensverwaltende Tätigkeit. Wenn die Vermögensverwaltung nicht funktioniert, hätten Sie ggf einen kleinen Hinweis, wie die Betriebsaufgabe unter vorliegenden Gesichtspunkten verhindert werden könnte ? Danke und Grüße Frank Stollenmaier
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