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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 7 Abs. 1 EStG,§ 6 Abs. 2 EStG,Abschreibung eines Kopierers

Unser Mandant repariert und wartet Kopiergeräte, weiter handelt er auch mit ihnen und vermietet sie auch. Die vermieteten Geräte sind aktiviert und werden auf die Laufzeit der Verträge abgeschrieben (drei bis fünf Jahre). Frage 1: Kann für diese Kopiergeräte auch die digitale Sofortabschreibung von einem Jahr genutzt werden? Frage 2: Wenn ja und er will die Option nicht im Jahr 2021 ziehen, kann er diese dann 2022 ziehen (Restabschreibung)? Oder ging dies nur einmalig im Jahr 2021, in dem man Digitales aus dem Jahr 2020 und früheren Jahren im Jahr 2021 absetzen konnte (Restabschreibung)?
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