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Betriebsaufgabe,Zeitpunkt,§ 16 Abs. 3 EStG

Eine Mandantin betrieb ein Einzelhandelsgeschäft aktiv bis Ende 2020. Im Februar 2021 wurde das einzige Betriebsgrundstück auf dem sich auch das Ladengeschäft befand, veräußert. Weiteres wesentliches Inventar war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Die Betriebsaufgabeerklärung erfolgte im März 2022 Rückwirkend auf den 31.12.2021. Der Veräußerungsgewinn des Grundstücks soll im Rahmen der Betriebsaufgabe nach § 34 Abs. 1 EStG mit der fünftel-Regelung versteuert werden. Ergibt sich durch die zeitliche Abweichung der Grundstücksveräußerung und der Betriebsaufgabeerklärung ein Problem bei der Anwendung der fünftel-Regelung. Da eine Fortführung des Betriebs mit dem Verkauf des Gebäudes nicht mehr möglich war, hat doch ggf. bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung eine Betriebsaufgabe vorgelegen?
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