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Entnahme,Grundstück,Verkehrswert

Bei unserem Mandanten wurden im Jahr 1979 im Rahmen einer Betriebsprüfung die Wertverhältnisse für sein Wohnhaus, in dem sich im Erdgeschoss eine Werkstatt befindet, festgelegt. Dabei wurde der Gebäudeanteil der Werkstatt (betrieblicher Anteil) auf Basis der Anschaffungskosten mit rund 50 % festgelegt. Der Grund-und-Boden-Anteil wurde mit 40 % bemessen und beinhaltet auch eine Lkw-Zufahrt und eine Lagerfläche im Garten. Für das Jahr 2020 fand nun eine Betriebsprüfung statt aufgrund der Unternehmensaufgabe des Steuerpflichtigen. Wir hatten den betrieblichen Gebäude- und Grundstücksanteil auf Basis eines vereinfachten Wertgutachtens in das PV überführt. Das Finanzamt nimmt dabei die vor 40 Jahren festgesetzten Prozentsätze (Flächenmaßstab), ohne die tatsächlichen Wertverhältnisse zu berücksichtigen, – nämlich einerseits, dass der Wert des Werkstattanteils/gewerblicher Anteil nicht so hoch ist wie der einer Wohnung, – und andererseits, dass auch der Bodenrichtwert für den gewerblichen Teil im Außenbereich nicht so hoch ist, wie der Wert für den Gebäudebereich. Unsere Frage: Besteht Ihrer Ansicht nach die Möglichkeit, von den damaligen Prozentsätzen abzuweichen? Die Größen sind unstrittig, jedoch spiegeln diese die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht wider. Auch weil die Werkstatt keine gedämmten Wände, keine verputzten Wände, keine festen Böden, viel zu hohe Decken, alte Heizungen usw. hat. Denn das Finanzamt hält aktuell an den bisherigen Prozentsätzen fest und hat auch eine Marktwertanalyse (kein offizielles Gutachten nach ImmoWertV) dazu nicht anerkannt. Konkret sind wir wie folgt vorgegangen: – Wert laut Gutachten 750.000 €, – davon laut Gutachten entfallen auf den betrieblichen Teil 210.000 € – unabhängig von den Prozentsätzen nach Nutzfläche. Das Finanzamt geht wie folgt vor: – Wert Grund + Boden laut Gutachten 519.183 € – davon 40 % 203.241 € – Wert Gebäude laut Gutachten 332.795 € – davon 50 % (abzgl. Sanierungsstau) 72.903 € Damit wird in Folge dem betrieblichen Teil ein höherer Wert zugemessen, als es dem tatsächlichen Wert entspricht.
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