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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,R 4.2 Abs. 7 EStR,§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,Entnahme eines Grundstücks

GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A und B (jeweils natürliche Personen), betreiben einen Gewerbebetrieb auf einem bebauten Grundstück, welches im Miteigentum der beiden Gesellschafter steht. Zum 31.12.00 beenden die Gesellschafter die GbR, und A betreibt den Gewerbebetrieb allein in vollem Umfang auf dem benannten Grundstück weiter. Zivilrechtlich bleibt B im Grundbuch als Miteigentümer stehen. B erhält von A ab 01 für die Nutzung des Grundstücks eine monatliche Pacht, die in der privaten Einkommensteuererklärung der B als Einnahmen aus V/V erklärt werden – AfA wird keine geltend gemacht. A weist ab 01 das Grundstück zu 100 % als sein Betriebsvermögen aus, macht 100 % AfA in vollem Umfang geltend. Ein Aufgabegewinn bzw. eine Zuweisung eines Entnahmegewinns wurde zum 31.12.00 nicht erklärt. Im Rahmen einer BP beabsichtigt das FA, nunmehr bei B einen Entnahmegewinn zum 31.12.00 festzustellen und bei A 50 % des als Betriebsvermögen ausgewiesenen Wirtschaftsguts Grundstück zu kürzen. Frage: Folgt aus der 100-%-Nutzung des Wirtschaftsguts zu gewerblichen Zwecken, dass entgegen der zivilrechtlichen Verhältnisse (und der Beurteilung der BP) das Grundstück zu 100 % als Betriebsvermögen auszuweisen ist – 50 % Miteigentumsanteil, 50 % „wie ein materielles Wirtschaftsgut“?
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