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Arbeitszimmer,Betriebsvermögen

Im Rahmen von Einbringungsvorgängen und Betriebsaufspaltungen kommt es immer wieder vor, dass die steuerliche Einordnung von Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen und/oder wesentliche Betriebsgrundlage gewürdigt werden muss. Oftmals werden Rechtsprechungskriterien in dem falschen Zusammenhang zitiert. Könnten Sie uns im Hinblick auf Immobilien (insb. Arbeitszimmer) darlegen, wann diese zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens gehören und wann diese als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs oder einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen sind? In welchen Fällen muss eine funktionale Betrachtungsweise und in welchen Fällen eine quantitative Betrachtungsweise angewendet werden? Wie müssen die durch Gesetzesgrundlagen oder Rechtsprechung entwickelten Berechnungen im Rahmen einer quantitativen Betrachtungsweise vorgenommen werden?
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