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Entnahme,Pkw

Ein Gewerbetreibender ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Die USt-Voranmeldungen und die zugrundeliegende Buchführung erstellt der Gewerbetreibende selbst. Er hat seinen Gewerbebetrieb zum 31.12.2022 abgemeldet und die Geschäftstätigkeit eingestellt. Bis zum 31.03.2023 wurden noch Abwicklungstätigkeiten realisiert und danach das betriebliche Bankkonto aufgelöst. Im Anlagevermögen befinden sich zwei Fahrzeuge, die ins Privatvermögen übergegangen sind. In den USt-Voranmeldungen und der Buchführung des Gewerbetreibenden sind diese Vorgänge bisher noch nicht berücksichtigt. Fragen: 1. Wann muss ertragsteuerlich die Entnahme aus dem Betriebsvermögen berücksichtigt werden: zum 31.12.2022 oder erst im Jahr 2023? 2. Wann muss umsatzsteuerlich die Entnahme aus dem Betriebsvermögen berücksichtigt werden: zum 31.12.2022 oder erst im Jahr 2023? 3. Ist eine geänderte USt-VA einzureichen, oder ist der Sachverhalt in der USt-Jahreserklärung zu berücksichtigen?
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