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§ 16 EStG,Veräußerung eines Gewerbebetriebs unter Nutzung der Tarifermäßigung,§§ 16,34 EStG,Veräußerung eines Betriebs gegen Raten oder Renten

Sachverhalt: Die Immobilienunternehmung Müller e.K. ist sehr erfolgreich. Einzelunternehmer Müller ist 60 Jahre alt und möchte sein Unternehmen für 1,5 Mio. € verkaufen. Dabei soll es sich aus Vereinfachungsgründen um den Geschäfts- oder Firmenwert und den Markennamen handeln. Materielles Anlagevermögen soll nicht vorhanden sein. Sein Angestellter, Herr K, möchte das Unternehmen erwerben und den Preis auch zahlen. Er überlegt aber auch, ob neben einer Kreditaufnahme eine Ratenzahlung sinnvoll ist oder ob der Kaufpreis ggf. verrentet wird. Müller möchte den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG in Anspruch nehmen, auf der anderen Seite möchte K den Firmenwert/das Namensrecht möglichst schnell abschreiben. Lösungsansätze: A. K gibt dem Müller 500.000 € sofort und würde dann jeweils 125.000 € pro Jahr als Rate leisten, wobei die Verbindlichkeit fremdüblich verzinst wird. Der Anspruch ist auf Seiten des Verkäufers vererblich. Die Abschreibung des Firmenwerts würde über 15 Jahre erfolgen. Die Zinsen sind Zinsaufwand bei K und Zinsertrag bei Müller. Müller kann den Steuersatz nach § 34 EStG in Anspruch nehmen. B. K vereinbart eine Rente über sechs Jahre oder alternativ über 15 Jahre. Der Anspruch wird verzinst. Die Abschreibung des Firmenwerts würde über 15 Jahre möglich sein. Müller kann den Steuersatz nach § 34 EStG in Anspruch nehmen, wenn die Rente mindestens eine Dauer von zehn Jahren hat, bzw. alternativ die Sofortversteuerung wählen. Die Zinsen sind Zinsaufwand bei K und Zinsertrag bei Müller. Fragen: 1. Zu A. Ist dies so richtig? Wenn Ratenzahlung vereinbart wird, dann hat die Form der Ratenzahlung keinen Einfluss auf den Steuersatz nach § 34 EStG, richtig? Die Anzahlung, Ratenzahlung und Schlusszahlung können somit individuell gestaltet werden. 2. Zu B. Wenn das Unternehmen in Form einer Rente verkauft wird, wie viele Jahre muss die Rente mindestens laufen, damit der Verkäufer den Steuersatz nach § 34 EStG in Anspruch nehmen kann? Gibt es sonstige Aspekte zu beachten? 3. Kann ein Markenrecht oder eine andere Darstellung des immateriellen Firmenwerts (z.B. Aufteilung in Firmenwert und Namensrecht) schneller als in 15 Jahren abgeschrieben werden?
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