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Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen,PersG als Beteiligte der KapG

Die A GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Holding KG. Am 17.12.2022 wurde eine Ausschüttung der A GmbH an die Holding KG in Höhe von 100 T€ beschlossen, Fälligkeit der Ausschüttung am 27.12.2022. Der Jahresabschluss 2021 der Holding KG wurde am 23.11.2022 festgestellt. Steuererklärungen und E-Bilanz wurden am 22.12.2022 abgegeben. Die vorgenannte Gewinnausschüttung wurde nicht berücksichtigt (keine Aktivierung in Handels- und Steuerbilanz). Der Jahresabschluss 2021 der A GmbH wurde am 17.12.2022 festgestellt (derselbe Tag wie Ausschüttungsbeschluss). In der Handelsbilanz der A-GmbH zum 31.12.2021 wurde die Gewinnverwendung berücksichtigt, d.h. Ausweis von Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin Holding KG (bzw. Kapitalertragsteuer gegenüber dem Finanzamt). Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist am 27.12.2022 erfolgt. Körperschaftsteuererklärungen und E-Bilanz wurden noch nicht beim Finanzamt eingereicht. Frage: Ist es korrekt, dass die Gewinnausschüttung bei der Holding KG im Jahr 2021 nicht berücksichtigt wird, wohl aber als Ausschüttung bei der A-GmbH (m.E. ja!)? Abwandlung: Wie wäre der Sachverhalt zu werten, wenn der Ausschüttungsbeschluss am 27.12.2021 gefasst worden wäre (also ein Jahr früher) und die Ausschüttung trotzdem erst am 27.12.2022 fällig wird?
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