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Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze,Beteiligung i.S.d. § 17 EStG,Veräußerungsgewinn iS.d. § 17 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, uns stellt sich in der Bearbeitung eines Falls folgende Frage. Ich schilde Ihnen kurz den Fall, damit Sie eine Beurteilung treffen können. A hat im Jahr 1983 eine GmbH als 33 % Gesellschafter gegründet. In den Jahren um 1987-1988 wurde diese Beteiligung dann durch Aufnahme eines weiteren Gesellschafters auf 25 % reduziert. Im Jahr 2003 wurden diese GmbH Anteile gegen neue AG Anteile in eine Holding eingebracht. Die Unterlagen zu dieser Einbringung liegen uns leider nicht vor. Im Jahr 2021 hat A diese AG-Anteile an ihren Sohn B vererbt. Dieser hat in 2022 einen Teil dieser Aktien verkauft. Aufgrund der Absenkung der Beteiligungsgrenzen in den Jahren 1999 und 2000 gibt eines eine teilweise Freistellung von der Steuerbarkeit von Wertzuwächsen bis 1999 bzw. 2000. Das Finanzamt verweigert diese Freistellung der Wertzuwächse aus den Jahren 1983 bis 1999 und unterwirft den kompletten Veräußerungspreis der Besteuerung mit der Begründung, dass die Einbringung in 2003 in jedem Fall zu einem Veräußerungsereignis nach § 17 EStG geführt hat (egal ob Buchwert, Verkehrswert oder Zwischenwert) und daher die veräußerten Anteile an der AG erst in 2003 angeschafft wurden und folglich die Behaltensdauer seit 1983 unbeachtlich sein. Teilen Sie diese Auffassung und wenn nicht, wie könnte eine Gegenargumentation aussehen? Vielen Dank und viele Grüße, Florian Hallhuber
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