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Grundstückseinbringung,Sacheinlage,§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, lt. notariellem Vertrag vom 28.12.2006 brachte Herr H. ein ihm gehörendes Grundstück zum 01.01.2007 in die H. & Co. OHG, bestehend aus den Gesellschaftern, der H. Beteiligungs- GmbH und Herrn H., ein. 2007 und Folgejahre wurde die ursprüngliche AfA (also die AfA vor der Einbringung) fortgeführt. Für die Jahre 2018 – 2020 findet eine Betriebsprüfung statt. Aufgrund der Betriebsprüfung soll sich ab 01.01.2007 die AfA nach dem Buchwert = Einlagewert zum 31.12.2006 bemessen. Ist das zutreffend?
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