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§ 15 EStG,Gewerbliche Infektion bei Bruchteilsgemeinschaften?,Vermietung von Wohnungen über AirBnB als gewerblich oder vermögensverwaltend

Ein Ehepaar besitzt neben anderen reinen Vermietungs-Mehrfamilienhäusern ein größeres Haus. Dies bewohnen sie teilweise selbst. Hier vermietet das Ehepaar das Erdgeschoss langfristig an eine IT-Firma inkl. Parkflächen. Weiterhin vermietet das Ehepaar im Dachgeschoss des Hauses einen Teil über Air-BNB kurzfristig. Dieser Teil besteht aus Küche, Bad und Wohn- bzw. Schlafräumen. Alle Räume sind voll eingerichtet und werden, soweit das Ehepaar da ist, ganzjährig angeboten. Die Lage ist im Zentrum einer Kleinstadt mit touristischen Flair. Sonderleistungen werden nicht angeboten. Nur die Vollausstattung, der Bettwäscheservice, Zimmerreinigung am Ende der Reise sind enthalten. Nach Info ist eine Vorbestellzeit (Buchung) bis Einzug von mind. 7 Tagen hinterlegt. Ein jederzeitiger Besuch ist damit ausgeschlossen. Frage: Liegt hier eine Gewerblichkeit der Vermietung vor? Falls bzw. unterstellt ja: Kommt es hier durch die unterstellte bzw. vorhandene Gewerblichkeit zur Infektion der anderen Vermietung im EG an die IT-Firma und oder auch der anderen Objekte der Eheleute (Grundstücksgemeinschaft)? Falls ja, kann diese verhindert werden? Wäre die Infektion auch gegeben, wenn nicht das Ehepaar Air-BNB vermieten würde, sondern NUR die Ehefrau?
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