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Betriebsaufspaltung,Unentgeltliche Nutzungsüberlassung,§ 15 EStG

Unser Mandant betreibt in Form einer Kapitalgesellschaft eine Zimmerei, die W-GmbH (Betriebsgesellschaft). An der W-GmbH ist die natürliche Person MW zu 100 % beteiligt. MW hat sich im Jahr 2020 einen Bauplatz im Privatvermögen gekauft. Auf diesem Bauplatz baute er in Eigenleistung eine Halle, die er an seine W-GmbH vermieten wollte. Fertigstellung der Halle war Mitte 2022. Aus den Anschaffungskosten wurde die Vorsteuer gezogen, da eine (umsatzsteuerpflichtige) Vermietung geplant war. Die Einkünfte/Verluste aus dem Hallenbau wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung von MW versteuert/verrechnet. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Halle wurde die Halle nicht wie zuerst geplant entgeltlich an die W-GmbH überlassen, sondern unentgeltlich. Unser Mandant ist der Meinung, dass die unentgeltliche Überlassung die Betriebsaufspaltung vermeidet. 1) Ist im Zeitpunkt der unentgeltlichen Überlassung eine Betriebsaufspaltung entstanden? 2) Ist die Annahme richtig, dass kein Besitzunternehmen vorliegt, da die Gewinnerzielungsabsicht fehlt? Handelt es sich ertragsteuerlich dann um eine verbilligte Vermietung, die zur Versagung des Werbungskostenabzugs führt? 3) Ist es korrekt, dass bei einer unentgeltlichen Überlassung der bisher geltend gemachte Vorsteuerabzug entfällt? 4) Würde eine verbilligte umsatzsteuerpflichtige Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht die Betriebsaufspaltung vermeiden, aber gleichzeitig den Vorsteuerabzug erhalten?
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