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§ 34 EStG,§ 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG,§ 89b HGB

Ein Bausparkassenvertreter (§ 15 EStG) erzielte in den vergangenen Jahren folgende Umsätze und Gewinne: 2020: 242 TEUR Umsatz und 200 TEUR Gewinn / 2021: 269 TEUR Umsatz und 220 TEUR Gewinn / 2022: 260 TEUR und 215 TEUR Gewinn. Im Jahr 2023 wurde im 1. HJ folgendes Ergebnis erzielt: 78 TEUR Umsatz / 58 TEUR Gewinn. Hinzu kommt nun eine Abfindung über 170 TEUR. Das Gewerbe wird nicht abgemeldet. Ab Dezember wird er bei einer neuen Bausparkasse tätig werden. Allerdings werden in diesem Monat voraussichtlich noch keine Einkünfte erzielt. Kann die Abfindung mit der 1/5-Regelung besteuert werden?
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