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Betriebsaufspaltung,mitunternehmerische,Personengruppentheorie

Sehr geehrtes Deubner-Team, wir haben zwei GmbH & Co. KGs, welche beide als Einheitsuntern ausgestaltet sind (d. h. die KG hält die Anteile an der Komplementär-GmbH). Die Komplementär-GmbH ist mit 0% an der KG beteiligt. An beiden KGs sind A und B zu 50% als Kommanditsten beteiligt. Beide sind auch alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer bei der Komplementär-GmbH. Nun sollen bei den beiden KGs weitere Kommonditisten (C und D) aufgenommen werden (jeweils im gleichen Verhältnis; d. h. die aufzunehmenden Personen C und D erhalten die gleichen Anteile an der einen und an der anderen KG). Es besteht also weiterhin Personenidentität bei beiden KGs. Ob C und D auch an der Geschäftsführung beteiligt werden sollen ist derzeit unklar. Beide KGs sind aktiv gewerblich tätig. Zudem überlässt die eine KG der anderen KG ein Grundstück, welches für diese wesentliche Betriebsgrundlage ist. Bevor also C und D hinzukommen, liegt ohne Frage eine Betriebsaufspaltung zwischen den beiden KGs vor. Was ist nun, wenn C und D hinzukommen und zunächst nicht an der Geschäftsführung beteiltigt werden? M. E. gilt die Personengruppentheorie unabhängig davon, ob C und D an der Geschäftsführung beteiligt sind. Es reicht, dass diese als Kommanditisten an den beiden KGs beteiligt sind. Die Betriebsaufspaltung würde also auch bei Beteiligung von C und D bestehen bleiben. Sehen Sie das auch so? Ergänzung: Die Frage ist für uns deshalb von so großer Bedeutung, da im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassene Grundstücke begünstigtes Vermögen im Rahmen der Schenkungsteuer sind (C und D erhalten Ihre Beteiligung voraussichtlich nach und nach, also in Tranchen). Besten Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen i.A. Dipl.-Kffr. Britta Theiß Steuerberaterin Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Bentz Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG Burgallee 69, 63454 Hanau Tel.: 06181 2776-70 Email: b.theiss@bentz.de
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