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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG,§ 3c Abs. 2 EStG,Wertaufholung im Privatvermögen

Mein Mandant A ist im Feb. 2016 verstorben und von seiner Frau B beerbt worden. A hat ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Diese GmbH hat ihr Unternehmen von der A-GmbH & Co. KG gepachtet (Unternehmenspachtvertrag, Betriebsaufspaltung). Die Ehefrau B hat dieser GmbH vor über 15 Jahren ein Darlehen über 380 T€ gewährt. Mit dem Tod von A ist B sowohl Gesellschafterin der GmbH als auch K Mitunternehmer der GmbH & Co. KG geworden (Testament auf Gegenseitigkeit). Folglich wurde mit dem Todestag das vorgenannte Darlehen von B an die GmbH i.H.v. 380 T€ in ihrem SBV ausgewiesen. Im Juni 2016 hat die B gegenüber der GmbH auf 250 T€ aus diesem Darlehen verzichtet (Erlassvertrag), so dass nur noch 130 T€ als Darlehensforderung im SBV ausgewiesen wurden. 250 T€ wurden als Teilwertabschreibung geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 2019 hat der Betriebsprüfer jedoch festgestellt, dass die Forderung von B an die GmbH am Todestag (= Tag, an dem sie Mitunternehmerin wurde) bereits im Wert auf 0 € gemindert war (also völlig wertlos). Begründet wurde dies mit der desolaten Situation in der GmbH und der Chancenlosigkeit einer möglichen Rückzahlung seitens der GmbH. B hatte dies akzeptiert und seitdem wird kein Darlehen mehr im SBV der B bei der GmbH & Co. KG ausgewiesen. Allerdings wurde dieses Darlehen in der GmbH nie ausgebucht, da ja über diese restlichen 130 T€ kein Verzicht ausgesprochen wurde und der Darlehensvertrag ja weiterhin Gültigkeit hat. Nunmehr (März 2023) hat sich die GmbH soweit erholt, dass eine teilweise Rückzahlung seitens der GmbH an die B erfolgen kann. Diesbezüglich stellen sich mir folgende Fragen: 1. Wenn die GmbH jetzt einen Betrag von z.B. 50 T€ aus dem Darlehensverhältnis an B zurückzahlt, obwohl das Darlehen im SBV der B mit 0 € bilanziert ist: Muss die B dann einen Gewinn von 50 T€ versteuern? Findet die „Wertaufholung“ quasi im SBV statt, obwohl die Wertminderung gem. Betriebsprüfer ja im Privatvermögen der B stattgefunden hat (haben soll)? 2. Könnte B ihre Darlehensforderung an ihren Sohn C abtreten, welcher zwar mit 49 % an der GmbH, aber eben nicht an der KG beteiligt ist, und C erhält dann eine Darlehensrückzahlung, müsste C dann eventuell auch diese Darlehensrückzahlung versteuern?
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