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H 15.7 Abs. 4 EStH,H 15.6 EStH,§§ 15,20 EStG,§ 12 AO,Vermietung durch eine Holding

Sachverhalt: Natürliche Personen A und B sind jeweils zu 50 % an der AB-Holding-GmbH beteiligt. Die AB-Holding-GmbH hat eine Immobilie im Betriebsvermögen. Es handelt sich hierbei um ein Mehrfamilienhaus. Dieses ist fast vollständig zu Wohnzwecken an fremde Dritte vermietet. Eine der Wohnungen ist an die Ehegatten A und B zu privaten Wohnzwecken unter fremdüblichen Konditionen vermietet. Die AB-Holding-GmbH ist an der Adresse des Mehrfamilienhauses angemeldet und hat dort ihren Sitz. Die AB-Holding-GmbH hat einen eigenen Briefkasten. Die AB-Holding hat einen eigenen Kellerraum, der als Arbeitszimmer eingerichtet ist und betrieblich genutzt wird (keine Überlassung von A und B an die AB-Holding-GmbH, sondern Nutzung eigener Räumlichkeiten durch die AB-Holding-GmbH). Fragen: A: 1. Erfüllt ein Kellerraum, welcher als Arbeitszimmer eingerichtet ist, die Betriebsstättenvoraussetzung? 2. Was sind die gesetzlichen Grundlagen? B: 1. Was sind die gesetzlichen Grundlagen für eine Betriebsaufspaltung? 2. Liegt hier eine Betriebsaufspaltung vor? 3. Besteht ein steuerliches Risiko, wenn die AB-GmbH die Adresse wechselt und den im Keller genutzten Raum aufgibt (bitte beachten, dass hier keine (Rück-)Überlassung von A und B an die AB-Holding GmbH stattfindet; die AB-Holding GmbH nutzt ihren eigenen Raum in ihrem eigenen Gebäude).
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