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Betriebsaufspaltung,mittelbare Beteiligung

Sehr geehrte Damen und Herren, es besteht im vorliegenden Sachverhalt folgende Ausgangssituation: An der Alpha-GmbH sind insgesamt drei Gesellschafter beteiligt: A und B zu jeweils 48,93 % sowie C zu 2,14 %. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Lediglich für Sondersachverhalte wird eine qualifizierte Mehrheit von 75% und Zustimmung von C gefordert. Änderungen sind hier nicht möglich. Die Alpha-GmbH wird dabei von Freiberuflern betrieben erzielt kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte. Derzeit sind alle drei Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt und einzelvertretungsberechtigt. Die Alpha-GmbH mietet von der Beta-GmbH & Co. KG eine Büroetage eines Gebäudes, welche auch die Geschäftsadresse der Alpha-GmbH ist. An der Beta-GmbH & Co. KG ist die Delta-KG als alleinige Kommanditistin zu 6 % beteiligt. Die Gamma-GmbH ist zu 94 % alleinige Komplementärin. Es handelt sich bei der Beta-GmbH & Co. KG um eine reine vermögensverwaltende Gesellschaft, welche Immobilien erwirbt, verwaltet, ausbaut, vermietet und veräußert. Dabei ist die Beta-GmbH & Co. KG Eigentümerin eines Geschäftsgrundstücks und vermietet eine von 5 Büroetagen an die Alpha-GmbH. Die Gamma-GmbH ist wie bereits o. g. Komplementärin und Geschäftsführerin der Beta-GmbH & Co. KG. An ihr sind die Gesellschafter A (zu 60 %), B (zu 30 %) und D (zu 10%) beteiligt. D ist dabei die Tochter von A. Gegenstand der Gamma-GmbH ist dabei die Entwicklung und Verwaltung des Geschäftsgrundstücks. Als Geschäftsführer der Gamma-GmbH sind A und E bestellt sowie Person G als Prokuristin. Die Gesellschaft muss gem. Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden. Für eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung für jegliche Art von Geschäften ist grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit von 75% erforderlich. Dabei gewährt ein Geschäftsanteil eine Stimme. Im vorliegenden Sachverhalt ist dabei zwischen der Alpha-GmbH als Betriebsgesellschaft und der Beta-GmbH & Co. KG als Besitzgesellschaft von einer Betriebsaufspaltung auszugehen. Ziel ist es, die Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch Änderungen auf Ebene der Gamma GmbH zu verhindern. Fragen: 1.) Würde eine Einstimmigkeitsabrede auf jegliche Art von Geschäften bei der Gamma-GmbH die Voraussetzungen der personellen Verflechtung verhindern? A und B hätten keine Mehrheit in Gesellschafterversammlungen mehr und A kann keine Geschäftsführungsmaßnahmen ohne die Zustimmung von E oder G durchführen. Damit müsste vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 16.09.2021 eine Willensdurchsetzung von A und B – mittelbar über die Gamma-GmbH als Komplementärin und alleinige Geschäftsführerin an der Beta-GmbH & Co. KG – nicht mehr möglich sein. 2.) Hat es bei der Beurteilung der personellen Verflechtung und bei o. g. Gestaltungsmöglichkeit eine Relevanz, dass D die Tochter von A ist? Erfolgt hierbei eine Zurechnung aufgrund des nahestehenden Verhältnisses von A und D zur Personengruppe A/B, obwohl D nicht an der Alpha-GmbH beteiligt ist?
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