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§ 17 EStG,§ 3 Nr. 40 S 1 Buchst c EStG

Unser Mandant verkauft einbringungsgeborene Anteile (§ 20 UmwStG) aus dem Jahr 2007 im Jahr 2021. Diese fallen unter § 17 EStG. Gem. § 3 Nr 40 EStG unterliegen diese noch dem Halbeinkünfteverfahren. Hier ist meiner Meinung noch R 3.40 aus 20011 anzuwenden. Siehe auch Handbuch der Steuerveranlagung 2021 R.30 Punkt 40a Seite 304. Es ist somit nicht das Teilenkünfteverfaren zu wernden. Können Sie mir dies bestätigen ?
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