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Einlage,Markenrecht

Wir betreuen eine prominente Persönlichkeit, die ihre Leistungen über eine eigene GmbH fakturiert. Die erbrachten Leistungen bestehen in TV-Projekten und darüber hinaus in der Vermarktung von Produkten über den eigenen Instagram-Account. In den vom Vorberater übernommenen Bilanzen sind bisher keine Persönlichkeitsrechte aktiviert worden (die Jahre bis 2020 sind bestandskräftig veranlagt). Der Erfolg des Unternehmens ist ausschließlich Ergebnis der Bekanntheit der Gesellschafterin. Wesentlicher Bestandteil der Honorare ist nicht die eigentliche Tätigkeit, sondern die mediale Reichweite, verbunden mit ihrem Namen und ihrer Persönlichkeit. Mit Urteil vom 12.06.2019 (X R 20/17) hat der BFH ganz allgemein die rechtsverbindliche Ansicht vertreten, dass Persönlichkeitsrechte, die einem kommerziellen Zweck dienen, Wirtschaftsgüter darstellen. Außerdem fordern die Richter in ihrem Urteil, dass Unternehmer solche Persönlichkeitsrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter bei der Gründung als notwendiges Betriebsvermögen in ihr Unternehmen einlegen. Weiterhin gehen sie davon aus, dass solchen Persönlichkeitsrechten durchaus auch ein erheblicher Wert zukommen kann. Schließlich bestätigen sie ebenfalls, dass diese immateriellen Wirtschaftsgüter ganz regulär der Abschreibung unterliegen. Wir bitte um Stellungnahme zu folgenden Fragen: 1. Sehen Sie grundsätzlich die Möglichkeit der (nachträglichen = erstes offenes Jahr) Aktivierung? Und wenn ja, wie ist hier die Höhe zu bemessen? 2. Die Einlage müsste in die GmbH erfolgen. Würde diese Einlage zu einer Besteuerung auf der privaten Ebene führen? 3. Was wäre der bilanzielle Gegenposten der Einlage? Kapitalrücklage?
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