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Corona-Finanzhilfen,Aktivierung

Unsere Mandantin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz). Im Jahr 2023 wurde der Schlussantrag für die Corona-Hilfen (Förderzeiträume 2020 und 2021) erstellt. Laut Antrag ergibt sich ein zusätzlicher Förderbetrag i.H.v. rd. 100.000 €. Der Bescheid der entsprechenden Behörde ist bis zum Tag der Bilanzerstellung noch nicht erlassen. Ist der zusätzliche Förderbetrag in der Bilanz zum 31.12.2022 als Forderung abzugrenzen und entsprechend als sonstiger betrieblicher Ertrag in der GuV 2022 zu berücksichtigen? Mit freundlichen Grüßen Alexander Heckelmann
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