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Darlehensforderungen als notwendiges Sonder-Betriebsvermögen eines Kommanditisten bei einer KG.,Umgekehrte Betriebsaufspaltung,Ausnahme vom Abgeltungssteuerabzug bei einander nahestehenden Personen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 a) EStG)

Es liegt folgende Gesellschaftsstruktur vor: 1. Immobilien GmbH: Beteiligte sind A,B,C, (natürliche Personen) zu je 1/3 2. GmbH & Co. KG: Komplementärin ist die Verwaltungs-GmbH (s. 3.) mit einer Beteiligung von 0%. Kommanditisten sind die unter 1. genannten Personen A,B,C zu je 1/3. 3. Verwaltungs-GmbH: Komplementärin der GmbH und Co. KG (siehe 2.). Gesellschafter sind die unter 1. genannten Personen A,B,C zu je 1/3. 4. Geschäftsführer in der Immobilien GmbH und der Verwaltungs-GmbH sind A und B. C ist lediglich Gesellschafter. In der Immobilien GmbH wurde Grund und Boden angeschafft auf denen „Bungalows“ zur kurzfristigen Vermietung im Rahmen eines Hotelbetriebes errichtet wurden. Den operativen Hotelbetrieb führt die GmbH & Co. KG aus. Zu diesem Zweck mietet diese das Grundstück inklusive Bauten etc. von der Immobilien GmbH an. A,B, und C haben jeweils ein verzinstes Darlehen an die Immobilien GmbH vergeben. In einem früheren Gutachten zur Frage der Betriebsaufspaltung wurde in diesem Fall eine umgekehrte Betriebsaufspaltung angenommen. Frage 1: Da eine umgekehrte Betriebsaufspaltung besteht ist die Beteiligung von A,B und C an der Immobilien GmbH SBV II bei der KG. Wäre dann das Darlehen, das die Gesellschafter der Immobilien GmbH gegeben haben, ebenfalls Sonderbetriebsvermögen und die Zinsen somit gewerbliche Einkünfte? Frage 2: Wenn das Konstrukt der Betriebsaufspaltung nicht bestehen würde und wir nur die Immobilien GmbH und die Gesellschafterdarlehen betrachten, wie würden die Zinsen besteuert werden? Greift die Regelung des § 32d (2) Nr.1 b.) EStG? Wann würden die Zinsen als zugeflossen gelten? (Bisher noch keine Auszahlung der Zinsen
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