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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,Zurechnung von Grundstücken und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Folgender Sachverhalt: A und B sind Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG. Die X-GmbH & Co. KG hält ihrerseits 100%ige Beteiligungen an der Z-GmbH. A und B besitzen eine Immobilie, welche an die Z-GmbH verpachtet ist. Die Beteiligung an der X-GmbH&Co.KG wurde in 2021 verkauft. Die Immobilie wurde nicht mit verkauft, sie wird weiterhin von A und B an die Z-GmbH verpachtet. 1. Frage: Ist die Immobilie bis zum Verkauf notwendigen Sonder-BV von A und B bei der X-GmbH & Co. KG? oder handelt es sich um eine gesonderte "Betriebsaufspaltung"? Also einen gesonderten Gewerbebetrieb? 2.Frage: Kann nach dem Verkauf der KG-Beteiligungen das Verpächterwahlrecht nach § 16 Abs. 3b EStG für die verpachtete Immobilen geltend gemacht werden? 3. Frage: Sollte es das Wahlrecht nach § 16 Abs. 3b EStG geben und die Betriebsaufgabe nicht gewählt werden bzw. nicht gewählt worden sein (es bleibt also beim Gewerbebetrieb), hat das Auswirkungen auf die Anwendung des § 16/34 EStG bei A und B aus dem Verkauf der KG-Anteile? Meine Ansicht: Es handelt sich um Sonder-BV bei der X-GmbH&Co.KG. Bei Verkauf der Anteile wird hier automatisch Privatvermögen daraus mit Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Wahlrecht nach § 16 Abs. 3b EStG gibt es nicht. Die Betriebsaufgabe muss daher nicht explizit erklärt werden. Eine Änderung der Steuerfestsetzung müsste nach § 153 AO erfolgen. 4. Frage: Sollte das Verpächterwahlrecht möglich sein, die Aufgabe aber nicht explizit erfolgt sein (bzw. nicht erklärt werden) und damit die Immobilie auch weiterhin als Gewerbebetrieb gelten: Unserer Ansicht nach ist die Anwendung des § 16 und 34 EStG für den Verkauf der KG-Anteile nicht ausgeschlossen. Alle für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen wurden mit verkauft. Die verpachtete Immobilie hatte nur einen sehr geringen Stellenwert für die KG bzw. deren Beteiligungsgesellschaft (Ladengeschäft für Einzelhandel). Der Zweck der KG ist der Groß- und Einzelhandel von Lebensmittelprodukten. Der Erwerber konnte den erworbenen Betrieb ohne weiteres fortsetzen. Auch alle anderen Ladengeschäfte waren gemietet. Die vermietete Immobilie stellte nur einen weiteren Gewerbebetrieb von A und B dar, der nicht mit verkauft wurde. Besten Dank für Ihre Einschätzung. T. Wagner
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