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Voraussetzungen f. Betriebsaufspaltung,Bilanzänderung

Sehr geehrter Gutachter, mein Mandant hat folgende Firmen Struktur: 1. Vermietung und Verpachtung a. Vermietung Büroraum an seine Immobilien GmbH, b. Vermietung weitere Objekte. 2. Immobilien GmbH a. 100 % Gesellschafter Geschäftsführer, b. Miete das Büro des Gesellschafters Geschäftsführer. 3. Immobilien GmbH II a. Firmensitz im obigen Büro, kein Mietvertrag, keine Angestellten, b. 5 % Gesellschafter Geschäftsführer, jedoch 60 % Stimmrechte. Im Rahmen eines bevorstehenden Umzuges aus den gemieteten Räumlichkeiten der Immobilien GmbH ist die obige Betriebsaufspaltung aufgedeckt worden. Die Betriebsaufspaltung besteht seit dem Jahr 2004, es gab laufende Anschlussprüfungen, auch hier ist die Betriebsaufspaltung nie entdeckt worden. Die Einkommensteuer wurde bis zum Jahr 2009 geprüft, danach nur noch die Kapitalgesellschaften. Letztes noch offenes Jahr ist das Jahr 2020. Ich gehe davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Der Verkehrswert des Büro´s beträgt ca. 120.000,00 bei einer monatlichen Kaltmiete von 650,00. Die Einkünfte wurden als Vermietung und Verpachtung erklärt und betrugen für das Büro bis zum Jahr 2019 ca. 2.000.00 im Jahr. Die Immobilien GmbH hat einen Wert von ca. 8 Mio. Die Immobilien GmbH II einen Wert von ca. 10 Mio. Aufgrund des Umzuges möchten wir die Betriebsaufspaltung durch eine GmbH&Co KG ummanteln. Vor dieser Maßnahme muss ich jedoch eine Selbstanzeige für den Mandanten vorbereiten. Frage: 1. Die Anfangsbilanz würde ich im ersten noch offenen Jahr erstellen, also zum 01.01.2020. Sehen Sie das genauso? 2. Die Änderung der Einkommensteuer würde ich ab dem Jahr 2011 abgeben. Aufgrund des Freibetrages der Gewerbesteuer ändert sich jedoch die Steuerlast nicht. Könnte ich darauf verzichten und die Einkommensteuer ab dem Jahr 2020 berichtigen? 3. Mein Mandant hat Darlehen an die GmbH`s gegeben. Müssen die Darlehen als notwendiges Betriebsvermögen in der Anfangsbilanz des Besitzunternehmens aktiviert werden? Welche Darlehen werden dort aktiviert? Nur die Darlehen, welche während der Betriebsaufspaltung entstanden sind? 4. Die Anteile an den Kapitalgesellschaften sind als notwendiges Betriebsvermögen mit den Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 5 Nr. 1a zu aktivieren. 5. Das Grundstück ist mit dem Teilwert per 2004 unter Abzug der Abschreibung in Höhe von 3% zu aktivieren.
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