Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Homepage,Dienstvertrag oder Werkvertrag

Gemäß Lexinform Dok 5301427 Stand 02.07.2018 ist beim Kauf einer Homepage zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden: Unternehmer Mustermann will sich eine Homepage einrichten lassen. Er wendet sich an den Unternehmer Testmann, der fertige Muster anbietet. Mustermann sucht sich ein Muster aus, das dann an seine Bedürfnisse angepasst wird. => Homepage ist zu aktivieren. Unternehmer Mustermann beauftragt einen anderen Unternehmer damit, nach seinen Vorstellungen eine Homepage zu entwickeln. Die Homepage soll aus mehreren Seiten bestehen, die einen Überblick über die Leistungen geben, die von Mustermann angeboten werden. Die entsprechenden Daten zur Erstellung der Homepage stellt Mustermann dem anderen Unternehmen zur Verfügung. Nach der vertraglichen Vereinbarung nimmt Mustermann eine Dienstleistung in Anspruch, die die Erstellung einer Homepage nach seinen individuellen Vorstellungen beinhaltet. Es handelt sich somit um die Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsguts und nicht um eine entgeltliche Anschaffung. Das selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgut darf steuerrechtlich nicht aktiviert werden, so dass alle entstehenden Kosten sofort zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hinweis: In der Handelsbilanz besteht ein Aktivierungswahlrecht. Teilen Sie diese Rechtsauffassung?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen