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Bilanzänderung,Umsatzsteuer,igL

Eine GmbH hat seit 2020 einen Kunden in den Niederlanden. Die GmbH und der Kunde sind immer davon ausgegangen, dass es sich bei den erbrachten Leistungen um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt. Es wurden daher nur Nettorechnungen geschrieben. Der Nettoumsatz hat den Gewinn der Jahre 2020 ff. entsprechend erhöht. Sagen wir, das waren für 2020 100.000 €. Nunmehr wurde festgestellt, dass die Umsätze alle zzgl. 19 % USt abgerechnet werden müssen. Es werden daher jetzt Gutschriften für die falschen Nettorechnungen und neue Rechnungen mit den alten Nettobeträgen zzgl. 19 % USt geschrieben. Der Kunde zahlt daher jetzt die gesamte Umsatzsteuer nach. Nun zu meiner Frage das Ertragsteuerrecht betreffend: Das Jahr 2020 ist unzweifelhaft bestandskräftig. Geht man davon aus, dass der ursprünglich berechnete Umsatz (2020 netto 100.000 €) eigentlich 19 % USt enthalten hätte, ergäbe sich für 2020 eine Nettoerlösminderung von 100.000 € x 19/119, mithin 15.966,38 €. Dafür wären 15.966,38 € Umsatzsteuer abzuführen. Diese Gewinnminderung wäre aber ohne ertragsteuerliche Auswirkung, da die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 2020 nicht mehr geändert werden können. Ist es nun so, dass durch die nachträgliche Berechnung der Umsatzsteuer der Gewinn 2020 unverändert bleibt und nur 19.000 € mehr Umsatzsteuer geschuldet werden? Oder wird der Nettoumsatz von 84.033,62 € im Jahr 2020 und der Rest (15.966,38 €) erst im Jahr der Korrektur der Rechnungen versteuert?
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