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Ferienwohnungen,VuV vs. Gewerbebetrieb,Vermeidung Betriebsaufspaltung Ehepartner,Wiesbadener Modell

Unser Mandant errichtet in einem touristischen Gebiet (Spreewald) ein Gebäude mit acht Ferienwohnungen. Die Vermarktung erfolgt elektronisch über Vermittlungsplattformen wie booking.com, airbnb etc. Als weitere Leistung wird die Reinigung der Unterkunft und die Gestellung von Bettwäsche angeboten. Weitere Service- und Zusatzleistungen werden den Gästen nicht angeboten. Würde diese Form der Vermietung schon zu Einkünften nach § 15 EStG führen, oder geht sie nicht über die bloße Vermögensverwaltung hinaus und führt dadurch zu Einkünften nach § 21 EStG (Zielstellung)? Würde die Anwendung des Wiesbadener Modells, nämlich die Verhinderung der personellen Verflechtung durch Trennung von Besitz (Ehemann) und Betrieb (Ehefrau), die bloße Vermögensverwaltung durch den Ehemann ermöglichen? Abwandlung: Wie würde sich der Fall entscheiden, wenn der EM Eigentümer der Immobilie bleibt und die Vermietung in Form einer Gesellschaft, an der der EM mit 49 % beteiligt ist, durchgeführt wird? Besteht in dem Fall die Gefahr der möglichen faktischen Beherrschung und damit der folgenden personellen Verflechtung?
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