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Schuldzinsenabzug,Begrenzung,Gewinn

Mein Mandant tätigt regelmäßig Überentnahmen. Daher sind ein Teil der Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG außerbilanziell hinzuzurechnen. Frage: Wie ist der Gewinnbegriff i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG für das WJ 2021 (= KJ) zu verstehen? Sind die außerbilanziellen Hinzurechnungen zu berücksichtigen?
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