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Abfärbung,Gewerbliche

Sachverhalt: Geschwister GbR (4 Geschwister je ¼) ist Eigentümerin vermieteter Immobilien. 2 Wohn- und Geschäftshäuser und 2 Mehrfamilienhäuser. Es werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung §21 EStG erzielt. Auf einem der Mehrfamilienhäuser wird in 2021 eine Fotovoltaikanlage (19,840 kwp) errichtet. Der erzeugte Strom wird ausschließlich eingespeist – keine Nutzung durch Mieter oder Gesellschafter). Mieteinnahmen aus diesem Objekt Teuro 37,3. Mieteinnahmen der GbR insgesamt Teuro 130. Einspeisevergütung Strom im Erstjahr (11 Monate) Teuro 1,3. In Bezug auf die Immobilie worauf die Anlage errichtet ist somit ca. 3,36 % der gesamten Einnahmen dieser Immobilie. In Bezug auf alle Immobilien betragen die Einspeiseerlöse 0,99 % der gesamten Einnahmen. Grundsätzlich erzielt diese GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Fotovoltaikanlage) und Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung. Die gewerblichen Einkünfte färben auf die Vermietungseinkünfte ab, sodass sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind. Damit wird die Immobilie zu steuerlichem Betriebsvermögen und kann nicht nach 10 Jahren Haltefrist ggf. steuerfrei veräußert werden. Frage 1: Gilt die Abfärbung nur für das Objekt auf welchem die Anlage errichtet worden ist oder sind in die Betrachtung alle Objekte einzubeziehen? Frage 2: Insofern alle Objekte in die Betrachtung einzubeziehen wären, käme es m.E. nicht zur Abfärbung, da die Umsätze der Fotovoltaikanlage im Gesamtbild unter 1% der Gesamtumsätze liegen. (Bagatellgrenze 3%). Es käme für die GbR zur Deklaration von Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Einkünften aus Vermietung. Ist dies zutreffend? Frage 3: Sofern nur das Objekt auf dem die Anlage errichtet worden ist in die Betrachtung einbezogen wird läge der Umsatz mit 3,37 % über einer Bagatellgrenze von 3 %. Es käme zur gewerblichen Infizierung dieses einen Objektes. Mit Fertigstellung der Fotovoltaikanlage werden aus dem Objekt keine Einkünfte aus Vermietung erzielt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte liegen mit Teuro 7 unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von Euro 24.500,00. Frage 4: Gemäß § 3 Nr. 72 EstG kommt es für kleine Fotovoltaikanlagen nicht mehr zu einer Abfärbung. Die Infizierung fällt auch für Altanlagen ab 01.01.2022 weg und die Immobilie wäre wieder zu entnehmen. Die Einlage der Immobilie würde am 10.02.2021 mit dem Teilwert für das Objekt erfolgen und gleiches gilt am 01.01.2022 für die Entnahme. Sollten sich in den 11 Monaten keine wertverändernden Tatsachen ergeben haben ist anzunehmen, das Einlage- und Entnahmewert gleich sind. Würden Sie der Schlussfolgerung zustimmen? Auf die Regelung zum Vertrauensschutz gem. BMF Schreiben vom 17.07.2023 gehe ich hier nicht näher ein. Frage 5: Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn nach Außen immer die Geschwister GbR auftritt (im Bereich der Vermietung aber auch im Verhältnis zum Energieversorger) und die Abwicklung der Zahlungen über ein Bankkonto erfolgt aber durch ein Schriftstück nachgewiesen wird, dass an der Geschwister GbR (Fotovoltaik) nur drei statt vier Geschwister beteiligt sind. Eine Schwester ist in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig und diese nimmt an der Fotovoltaikanlage nicht teil. Der unterschiedlichen Beteiligung wird in der Verteilung von Gewinn/Verlust auf dem Verrechnungskonto Rechnung getragen. Ist es zwingend notwendig, das für die Nutzung des Daches der Immobilie (Geschwister GbR Gebäude) durch die Geschwister GbR (Fotovoltaik) eine Nutzungsgebühr gezahlt wird? Wäre das eine Lösung die Abfärbung zu vermeiden (sofern keiner der anderen Gedankengänge greift). Wir bitten um Stellungnahme unter Angabe der Fundstellen.
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