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§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG,Rechnungsabgrenzung

Frage zur RAP Bildung Sachverhalt: Im Jahressteuergesetz 2022 wurden bzgl. der RAP eine Änderung vorgenommen § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG „der Ansatz eines RAP kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt….“ Wir haben diesbezügl. Diskussionen in der Kanzlei: Auffassung 1: Die 800 €-Grenze für GWG ist mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag zu vergleichen Auffassung 2: Die 800 €-Grenze für GWG ist mit dem RAP Betrag zu vergleichen. Beispiel 1: Betriebshaftpflicht zum 01.07.2022 (bis 30.06.2023) beträgt 1.000,00 € Der RAP Anteil für 2023 wäre 500,00 € Bei Auffassung 1 wäre der ursprüngliche Rechnungsbetrag über 800,00 €, also abgrenzen Bei Auffassung 2 wäre der RAP Betrag unter 800,00 €, also nicht abgrenzen. Meine Auffassung: Auffassung 2 ist anzuwenden, da diese m.E dem Wortlaut des § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG entspricht „….. soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;…“ Ihre Auffassung?
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