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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Gewerblicher Grundstückshandel

Unsere Kanzlei betreut eine Personengesellschaft in Rechtsform der GbR. Die Gesellschafter sind Brüder. Die Personengesellschaft (Vermietungs-GbR) hält mehrere Immobilien – Wohn- und Geschäftshäuser – im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Beide Brüder sind ebenfalls Gesellschafter/Geschäftsführer einer Bauunternehmung. Diese wird in Rechtsform der GmbH betrieben. Die Anteile der GmbH werden auf Grund einer Betriebsaufspaltung in einer Verpachtungsbetriebs-GbR gehalten. Somit führen wir zwei Personengesellschaften. Für diese werden getrennte Feststellungserklärungen beim Finanzamt eingereicht, und die Bankkonten sind eindeutig getrennt. Im Jahr 2022 haben die Gesellschafter ein Grundstück aus der Vermietungs-GbR veräußert. Die Immobilie wurde ca. 25 Jahre gehalten. Es handelte sich dabei um ein Mehrfamilienhaus. Die einzelnen Grundstücksteile waren nicht parzelliert, so dass es sich um ein Grundstück handelt. In der Vermietungs-GbR werden neben anderen Objekten auch noch zwei Eigentumswohnungen (ETW) gehalten. Angeschafft wurden beide Wohnungen im Jahr 2014. Die zehnjährige Darlehenszinsbindung läuft bald aus und der derzeitige Immobilienzins macht eine Weiterfinanzierung recht unattraktiv. Es besteht die Überlegung, die beiden Grundstücke zu veräußern. Wir hatten vor der Veräußerung des oben geschilderten Mehrfamilienhauses beim Finanzamt die rechtliche Position erfragt (keine verbindliche Auskunft). Diese „Absicherung“ haben wir auf Grund der Nähe zur Baubranche getätigt. Hier wurde uns „grünes“ Licht gegeben, dass die Veräußerung keine ertragsteuerliche Wirkung entfaltet. Jedoch wurden wir darauf verwiesen, dass bei Branchenkunden eine sogenannte Betrachtung des Einzelfalls in Frage kommt. Wie sehen Sie die Situation bei den beiden ETWs, da diese kurze nach Erreichen der Zehnjahresfrist veräußert werden sollen? Könnte die Finanzverwaltung einen gewerblichen Grundstückshandel auf Grund der Branchenkunde annehmen?
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