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Überentnahmen,Prüfschema,Veranlassungsprinzip

Finanzamt setzt Zinserträge gegen Mandanten (100 % Gesellschafter) aus Zinsanspruch gegen dessen eigene GmbH fest. Mandant (Freiberufler) bekommt aus Darlehen den begehrten Schuldzinsenabzug nicht zugesprochen, da Überentnahmen. Die Darlehen dienten teilweise betrieblichen Zwecken, teilweise waren diese auch Immobilienkredite bzw. für die Modernisierung der Immobilien. Meines Dafürhaltens stehen die Überentnahmen in einem direkten Verhältnis zu den Zinserträgen, da Überentnahmen getätigt worden sind, um Darlehen an die eigene GmbH zu geben. Unabhängig davon, wofür die Kredite seitens der Bank gewährt wurden, stehen sie doch in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang (über die Überentnahme) mit der Kreditvergabe an die GmbH. Ohne Kredite (Schuldzinsenabzug) wären Zinserträge (Kreditgewährung an GmbH) nicht möglich gewesen. Ich bitte um Ihre Stellungnahme.
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