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§ 4 EStG,Entnahmen,Rückgängigmachung

Mein Mandant X betreibt eine Zimmerei als Einzelunternehmen. Auf dem Grundstück, das Eigentum des X ist, stehen das Wohnhaus und betrieblich genutzte Hallen der Zimmerei. Das Grundstück von 4.500 qm wurde dem Betriebsvermögen zugeordnet außer 800 qm für das Wohnhaus. X hat in seiner Bilanz und Steuererklärung 2020 Teile des Grundstücks von rd. 2.200 qm als Privatentnahme erklärt. Es liegt ein Schätzgutachten des Ortsgerichts vor. Das Finanzamt folgt für eine Teilfläche von 1.200 qm nicht dem Entnahmewert des Schätzgutachtens. Das Gutachten zieht die Erschließungskosten vom Bodenrichtwert ab, da es aufgrund einer Bundesstraße keine Zufahrt zu diesem Grundstücksteil gibt. Diesem folgt das Finanzamt nicht und setzt einen höheren Entnahmewert an. Nun möchte der Mandant die Entnahme des Grundstücks für die Teilfläche von 1.000 qm bestehen lassen und für die Teilfläche, die nicht dem Gutachten folgt, die Entnahme zurücknehmen. Ist die Rücknahme der Teilfläche trotz der Erklärung der Entnahme möglich?
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