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Photovoltaik,Größe

Die Steuerpflichtige T GmbH & Co. KG beabsichtigt auf einer von ihr erstellten Gewerbehalle die Installation einer Photovoltaikanlage. Der Strom wird an die Mieterin der Gewerbehalle abgegeben. Da T ausschließlich eigene Immobilien vermietet und demnach gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, soll die PV-Anlage von Dritten (hier die Kinder des Gesellschafters) erworben und betrieben werden. Durch die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2022 greift rückwirkend zum 01.01.2022 eine Steuerfreiheit in der Einkommensteuer für bestimmte PV-Anlagen. Die Steuerfreiheit gilt bei mehreren Anlagen bis zu einer Grenze von maximal 100 kWp je Steuerpflichtigem bzw. je Mitunternehmerschaft. Unsere Mandantschaft überlegt momentan, die auf 110 kWp ausgelegte Anlage auf 99,9 kWp zu reduzieren, um die Steuerfreiheit zu erreichen. Entscheidend dafür ist die Frage, ob die auf dem Gewerbegebäude angebrachte Anlage überhaupt befreit ist, auch wenn diese unter 100 kWp liegt. Gemäß Jahressteuergesetz sind Anlagen auf einer Gewerbeeinheit bis zu 15 kWp je Gewerbeeinheit befreit und bei mehreren Anlagen darf die Grenze von 100 kWp nicht überschritten werden. Wenn nun auf der Gewerbehalle lediglich eine Anlage gebaut wird, wäre dies sicherlich ein Problem. Selbstverständlich könnte man die Anlage auch stückeln und fünf oder sechs Einzelanlagen bauen, was dann eventuell wieder kein Problem darstellen dürfte. Diese Regelung erscheint uns unklar. Müssen tatsächlich die Anlagen auf einer Gewerbehalle gestückelt werden? Oder genügt es, wenn man insgesamt unter der Grenze von 100 kWp liegt? Wie sehen Sie dies?
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