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Betriebsaufspaltung,Bewertung GmbH-Anteile

Ausgangssachverhalt ist der, dass die T-GmbH Büroräumlichkeiten, die sich im Besitz des Gesellschafters T befinden, angemietet hat. Der Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter soll nun beendet werden. Ist es richtig, dass für die Ermittlung der einkommensteuerlichen Auswirkungen die Bewertung der GmbH-Anteile im Ertragswertverfahren zu erfolgen hat? Diese befinden sich ja im Sonderbetriebsvermögen. Wie verhält es sich dann für den Fall, dass im Jahr vor der Beendigung der Betriebsaufspaltung der Geschäftsbetrieb der GmbH gegen hohe Einmalzahlung veräußert wurde? Kann dieser in der Berechnung des Ertragswertverfahrens neutralisiert werden als außerordentlicher Ertrag (§ 202 BewG)? Unter der Annahme, dass eine Neutralisation vorgenommen werden kann, ergibt sich folgende Konstellation: Es ergibt sich ein Ertragswert, der niedriger ist als der Substanzwert. Dies resultiert aus der Veräußerung und damit zusammenhängend einem hohen Bankkontobestand. Ist auch in diesem Fall der Substanzwert trotzdem anzusetzen? Oder besteht die Möglichkeit, ebenfalls eine Anpassung des Substanzwerts vorzunehmen, da dieser aufgrund des einmaligen Vorgangs der  Geschäftsveräußerung höher ist als der ggf. bereinigte Ertragswert?
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